05. Juni 2024
Wichtige Rechtsprechung zur Inflationsausgleichsprämie in der Elternzeit
Gerichte bieten Perspektiven auf volle Zahlungen
Foto: Archiv
Düsseldorf.
Mit dieser News möchten wir Kolleginnen und Kollegen, die sich zum Zeitpunkt des aktuellen Tarifabschlusses am 09.12.2023 und in der Folgezeit in der Elternzeit befanden bzw. noch befinden, auf zwei Rechtsprechungsentwicklungen zur Inflationsausgleichsprämie aufmerksam machen. Da ein Rechtsverlust aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist droht, empfehlen wir den Betroffenen die Geltendmachung ihrer Ansprüche mit dem beigefügten Formular.

A. Beschäftigte in Teilzeit in der Elternzeit

Zunächst hatte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 13.07.2023 in dem Verfahren 5 Sa 163/22 eine Entscheidung getroffen, welche den Umfang des Anspruchs auf Zahlung einer Corona-Prämie bei Teilzeit in der Elternzeit betrifft. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde zugelassen und das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen 6 AZR 206/23 anhängig. Ein Verhandlungstermin ist für den 04.07.2024 angesetzt. Fazit dieser Entscheidung ist es, dass Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit während der Elternzeit reduzieren, nicht bei der Corona-Sonderzahlung benachteiligt werden dürfen. Sie müssen die Sonderzahlung vielmehr entsprechend ihrer vor der Elternzeit geltenden vertraglichen Arbeitszeit erhalten, um Diskriminierung und Ungleichheit zu vermeiden. Sollte das BAG die Rechtsansicht des LAG Mecklenburg-Vorpommern bestätigen, müsste diese Rechtsprechung aufgrund der gleichlautenden Regelung im TV-Inflationsausgleich auch für den Anspruch auf Inflationsausgleichs-Zahlungen bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit Anwendung finden.

B. Beschäftigte in der Elternzeit generell

Noch weiter geht das Arbeitsgericht Essen in einer brandaktuellen Entscheidung vom 16.04.2024, Az: 3 Ca 2231/23. Danach dürfen Beschäftigte in Elternzeit - auch wenn sie keiner Teilzeittätigkeit nachgehen und kein Entgelt im Referenzzeitraum beziehen bzw. bezogen haben - nicht vom Bezug der Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen werden. Die entsprechenden Regelungen im TV-Inflationsausgeich verstoßen nach dieser Rechtsprechung gegen das Willkürverbot, weil andere Empfänger von Sozialleistungen ohne Entgeltbezug, bspw. im Falle von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, anspruchsberechtigt sind. Daher soll auch für die Beschäftigten in Elternzeit der Anspruch auf die Inflationsausgleichszahlung in voller Höhe bestehen. Auch diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig und die weitere Entwicklung der Rechtsprechung steht zunächst abzuwarten.

Tarifliche Ausschlussfrist bei Ansprüchen wahren

Nach § 37 TV-L müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Der TV Inflationsausgleich vom 09.12.2023 enthält keine eindeutige Regelung zur Fälligkeit der Einmalzahlung und spricht vielmehr von einer Zahlung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Das LBV NRW teilt auf seiner Homepage mit: „Die Auszahlung der einmaligen Sonderzahlung i. H. v. 1.800 € erfolgt Ende Januar gesondert von dem Bezügezahltag, die monatlichen Zahlungen werden rückwirkend ab Ende April bis Oktober 2024 geleistet.“

Wir gehen davon aus, dass die Ausschlussfrist zumindest für die Einmalzahlung daher Ende Juli 2024 ausläuft und empfehlen euch, eure Ansprüche möglichst unverzüglich geltend zu machen. Hierfür haben wir euch das beigefügte Formular als Vorlage erstellt. Das BAG lässt übrigens die Textform gem. § 126b BGB ausreichen, das heißt, ihr könnt den Anspruch auch per Fax, wenn die Unterschrift technisch übermittelt oder per Scan eingefügt wird oder per Email, aus welcher der Absender namentlich hervorgeht, geltend machen. Achtet nur darauf, dass ihr einen Nachweis für den Eingang beim Arbeitgeber dokumentiert.

HINWEIS FÜR BEAMTINNEN UND BEAMTE:
Die Ausschlussfrist des § 37 TV-L findet auf Beamtinnen und Beamte keine Anwendung. Hier drohen daher aktuell keine Ansprüche zu verfallen. Für euch wird es zeitnah eine weitere, gesonderte Info nach der ausstehenden Rechtsprechung geben.

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