Satzung der GdP-Kreisgruppe Recklinghausen

 

Geschäftsordnung der Kreisgruppe Recklinghausen der

Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2021

§ 1 Name und Sitz

Die aus der Kreisgruppe Bottrop/Gladbeck und der Kreisgruppe Recklinghausen gebildete neue Kreisgruppe ist Teil der Gesamtorganisation der GdP und führt den Namen Kreisgruppe Recklinghausen. Sie hat ihren Sitz am Standort der Behördenleitung des PP Recklinghausen.


§ 2 Geltungsbereich / Gliederung

1. Die Geschäftsordnung der GdP-Kreisgruppe Recklinghausen gilt für den gesamten Geschäftsbetrieb aller Gliederungen der Kreisgruppe. Grundlage dieser Geschäftsordnung ist die Satzung der GdP, Landesbezirk NRW, die Versammlungs- und Sitzungsordnung der GdP und der Organisationsplan der GdP, Landesbezirk NRW. Jeder in den folgenden §§ nicht gesondert angesprochene Punkt ist nach diesen Bestimmungen zu regeln.2. Die Kreisgruppe gliedert sich in

     a) den „Geschäftsführenden Vorstand“ (GVS) (§ 3)

     b) den „Gesamtvorstand“ (§ 4)

und in die Personengruppen

     c) „Junge Gruppe“

     d) „Frauengruppe“ und

     e) 2 „Seniorengruppen“ (jeweils für die Bereiche Recklinghausen und Bottrop/Gladbeck).

3. Jede Personengruppe ist befugt, sich als Arbeitsgrundlage eine eigene Geschäftsordnung auf Grundlage dieser Geschäftsordnung zu geben. Dabei regeln die beiden Seniorengruppen (Ziff. 2e) in eigener Zuständigkeit, welcher ihrer Vorsitzenden gem. § 3 Ziff. 2c in den GVS entsandt wird.


§ 3 Geschäftsführender Vorstand

1. Der gem. § 13 zu wählende Geschäftsführende Vorstand besteht aus:

     a) dem oder der Vorsitzenden

     b) dem Schriftführer oder der Schriftführerin

     c) dem Kassierer oder der Kassiererin

     d) dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin

     e) dem oder der Medienbeauftragten

     f) den bis zu 3 stellvertretenden Vorsitzenden

     g) den bis zu 2 stellvertretenden Schriftführern oder Schriftführerinnen

      h) den bis zu 2 stellvertretenden Kassierern oder Kassiererinnen

     i) dem stellvertretenden Geschäftsführer oder der stellvertretenden Geschäftsführerin

     j) den bis zu 2 stellvertretenden Medienbeauftragten

     k) den vier Leitern oder Leiterinnen der Fachgruppen GE, K, V und ZA

     l) den vier stellvertretenden Leitern oder Leiterinnen der Fachgruppen GE, K, V und ZA

Mindestens eine der o.g. Funktionen sollte mit einem Tarifbeschäftigten besetzt werden.Weiter gehören dem GVS an:

     a) der / die Vorsitzende der Jungen Gruppe

     b) die Vorsitzende der Frauengruppe

      c) einer der Vorsitzenden der beiden Seniorengruppen

3. Der GVS ist berechtigt, bis zu 6 stimmberechtigte Beisitzer mit einer 2/3- Mehrheit aller GVS-Mitglieder gem. Ziff. 1 und 2 in den GVS zu berufen bzw. abzuberufen.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer.


§ 4 Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus den Vertrauensleuten aller Dienststellen des Kreisgruppenbereiches und den Mitgliedern des GVS (§ 3), je einem gewählten Vertreter von ständigen Kommissionen, dem Kreisgruppen-Beauftragten für DO-Angelegenheiten sowie einem gewählten Vertreter der Seniorengruppe, deren Vorsitzender nicht im GVS vertreten ist.

2. Die Vertrauensleute werden rechtzeitig vor den Personalratswahlen in den Dienststellen von den dort beschäftigten Mitgliedern der Kreisgruppe grundsätzlich gewählt. Der GVS ist ermächtigt, hierfür einzelne Betreuungsbereiche festzulegen.

3. Die Kreisgruppe besetzt Fachgruppen die nach den jeweiligen Direktionen bezeichnet sind und sich mit entsprechenden fachlichen Themen beschäftigen und den GVS beraten. Die Leiterinnen und Leiter sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sind Mitglieder im GVS.

4. Der Kreisgruppen-Beauftragte für DO-Angelegenheiten wird auf Vorschlag der DO- Bevollmächtigten vom GVS benannt.§ 5 Beschlüsse 1. Beschlüsse der Haupt- bzw. Mitgliederversammlung (§ 13) gehen den Beschlüssen des Gesamtvorstandes vor.

2. Beschlüsse des Gesamtvorstandes gehen den Beschlüssen des GVS vor.


§ 6 Sitzungen

1. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes sind vom Vorsitzenden einzuberufen. Grundsätzlich sollte einmal im Monat eine Sitzung des Gesamtvorstandes stattfinden. Gesonderte Sitzungen des GVS und des Gesamtvorstandes werden auf besonderen Antrag von mindestens drei Mitglieder des GVS, auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes oder aufgrund gesonderter Begründung des Vorsitzenden aus aktuellem Anlass einberufen.

2. Eine von drei Mitgliedern des GVS beantragte Sitzung hat nach Einladung innerhalb von drei Tagen statt zu finden.

3. Eine von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes beantragte Sitzung, ist innerhalb von zehn Tagen durchzuführen.

4. Eine vom Vorsitzenden aus aktuellem Anlass einberufene Sitzung ist innerhalb von sieben Tagen durchzuführen.

5. Zu den Sitzungen ist rechtzeitig unter Nennung von Ort, Zeit und Tagesordnung persönlich einzuladen.

6. Die mit den Sitzungen verbundenen Kosten werden gem. der nach § 10 Ziff. 1 gesondert zu regelnden „Beschlüsse zur Kostenerstattung der Kreisgruppe Recklinghausen“ angemessen erstattet.


§ 7 Beschlussfähigkeit

1. Der anwesende oder gesondert tagende GVS ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der tatsächlichen Mitglieder (§3 Ziffer 1-3) nach ordnungsgemäßer Einladung anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung vom Sitzungsvorsitzenden festgestellt.2. Beschlussunfähigkeit wird während der Sitzung nur auf Antrag festgestellt.

3. Bei Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die innerhalb von vierzehn Tagen stattzufinden hat und unabhängig von der Anzahl der dann erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Der Gesamtvorstand sowie die Haupt- bzw. Mitgliederversammlung (§ 13) sind unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder immer beschlussfähig.

5. Beschlüsse werden - soweit im Einzelfall nichts Anderes geregelt ist - mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt.


§ 8 Abstimmungen

Abstimmungen innerhalb des Vorstandes sind grundsätzlich offen durchzuführen. Sie können

     a) auf Antrag geheim

und

     b) auf Antrag der Hälfte der anwesenden Mitglieder namentlich

durchgeführt werden.


§ 9 Protokolle

1. Der Schriftführer bzw. einer seiner Stellvertreter hat über den Verlauf jeder Sitzung ein Protokoll zu fertigen. Es muss die Namen der anwesenden Mitglieder, die Beschlüsse wörtlich sowie das genaue Abstimmungsergebnis enthalten.

2. Jedes Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen.


§ 10 Ausgaben

1. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, für Ausgaben, die dem normalen Geschäftsbetrieb dienen, allgemeine Regelungen („Beschlüsse zur Kostenerstattung der Kreisgruppe Recklinghausen“) zu beschließen.

2. Der GVS ist berechtigt, über außergewöhnliche Ausgaben im Einzelfall, die nicht dem normalen Geschäftsbetrieb dienen, bis zu einem Betrag von 500,00 € in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

3. Über die Ausgabe von Beträgen über 500,00 €, die nicht dem normalen Geschäftsbetrieb dienen, hat der Gesamtvorstand zu beschließen.

4. Der Kassierer hat bei Ausgabebeschlüssen ein Vetorecht. In diesen Fällen ist eine 2/3-Mehrheit der beschlussberechtigten Gliederung erforderlich.


§ 11 Informationsfluss

Der Vorsitzende ist über alle Vorgänge innerhalb der Kreisgruppe zu unterrichten. Wichtige Entscheidungen des Landesbezirkes bzw. des Bundesvorstandes sind dem GVS vorzulegen und grundsätzlich an den Gesamtvorstand weiterzuleiten.


§ 12 Zeichnungsberechtigung

1. Schriftstücke von grundsätzlicher Bedeutung für die Kreisgruppe sind vom Vorsitzenden, einem seiner Vertreter oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.

2. Bei Kassenangelegenheiten ist der Kassierer zeichnungsberechtigt.

3. Schecks und Überweisungen müssen vom Kassierer oder einem seiner Stellvertreter und einem der benannten Mitglieder des GVS (mit Ausnahme der stellvertretenden Kassierer) unterzeichnet sein.

4. Im internen Schriftverkehr sind alle Mitglieder des GVS in ihrem jeweiligen Bereich zeichnungsberechtigt.


§ 13 Hauptversammlung / Mitgliederversammlung

1. Vor jedem ordentlichen Landesdelegiertentag der GdP, Landesbezirk NRW, findet rechtzeitig eine Hauptversammlung mit Wahlen zum GVS (§ 3 Ziff. 1) statt.

2. In den anderen Jahren ist mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung abzuhalten.


§ 14 Änderungen der Geschäftsordnung

Für Änderungen dieser Geschäftsordnung ist eine 2/3-Mehrheit einer Haupt- bzw. Mitgliederversammlung gem. § 13 erforderlich.


§ 15 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde von der Hauptversammlung der Kreisgruppe am 28.10.2021 in Recklinghausen beschlossen. Sie tritt am gleichen Tage in Kraft.


Im Auftrag


Norbert Sperling                                                      Carsten Winkel

(KG-Vorsitzender)                                                      (Schriftführer)

 
 
 
 
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